Allgemeine Infos für Haus- u. Hobbybrauer

Alle sonstigen, für den Haus- und Hobbybrauer nützlichen Infos (auch eventuelle Gesetzesänderungen etc.), von welchen wir Kenntnis erlangen, oder die man uns mitteilt, werden wir nachstehend veröffentlichen. Gerne hören wir diesbezüglich auch „News“ von Kunden und Hausbrauern. (Diese bitte mit nachstehendem Formular mitteilen).



Mitteilungsformular für Rubrik "Infos/Tipps/Rezepte" (einfach anklicken, ausfüllen und an uns mailen)





Brauanzeige, Biersteuererklärung und Lebensmittelrecht

Der Haus- und Hobbybrauer muß grundsätzlich eine Woche vor Braubeginn dem für sich zuständigen Hauptzollamt sein Brauvorhaben anzeigen. Diese Braunzeige kann formlos erfolgen, muß aber folgendes beinhalten.

>>> wer braut
>>> wann wird gebraut
>>> wo wird gebraut
>>> wie viel wird gebraut

Wenn der Hausbrauer nicht mehr als 200 Bier Liter (egal ob Einfach-, Schank-, Voll- oder Starkbier) pro Jahr braut, und zwar ausschließlich für den Eigenverbrauch, und wenn der Brauvorgang in seinen vier Wänden statt findet (wie auch die Konsumierung), so ist diese Menge steuerfrei und kann vom jeweiligen Hausbrauer einfachheitshalber mit einer einzigen Jahres-Brauanzeige (nicht jedes Zollamt reagiert da zwar gleich, bzw. akzeptiert eine solche Anmeldung - die meißten aber tun's doch) angemeldet werden.

Eine solche Jahres-Brauanzeige kann wie folgt aussehen:

Datum:
Absender:
Empfänger:
(das zuständige Hauptzollamt)
Betreff: Brauanzeige für steuerfreies Bier
Text: Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, daß ich innerhalb der nächsten 12 Monate als Hobbybrauer
in unregelmäßigen Abständen Bier für den Eigenverbrauch brauen werde.
Die Braugänge finden in den von mir bewohnten Räumen statt, wobei eine
Gesamtmenge von 200 Lithttp://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier.html er nicht überschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift:





Beabsichtigt ein Hausbrauer jedoch mehr als 200 Liter Bier für seinen Eigenverbrauch herzustellen, so ist es ratsam dem Hauptzollamt separate Brauanzeigen zukommen zu lassen, zudem dann auch für die Biermenge, welche die Jahres-Freimenge von 200 Ltr. übersteigt, Biersteuer zu entrichten ist und neben den Brauanzeigen ebenfalls Biersteuererklärungen abzugeben sind. (Entsprechende Formulare gibt's beim Zollamt)

Wenn ein Hausbrauer aber die Absicht hat sein gebrautes Bier in den Verkehr zu bringen (also z.B. außer Haus zu verkonsumieren), bzw.gegen Entgelt an Dritte weiter zu geben, so entsteht schon beim ersten Liter Biersteuerpflicht - die steuerfreien 200 Liter kommen dann also nicht zum Tragen.

Wird der Hausbrauer wegen einer der vorgenannten Gegebenheiten steuerpflichtig, so ist dies der Fall mit Fertigstellung seines Bieres, genauer gesagt ist dies der Zeitpunkt nach Beendigung der Hauptgärung. Ab da ist der Haus- und Hobbybrauer Steuerschuldner und hat die Pflicht eine entsprechende "Biersteuererklärung" umgehend abzugeben

(Noch einmal zur Erinnerung: Die "Brau-Anzeige" hat schon vor Braubeginn zu erfolgen).

Die zu entrichtende Biersteuer muß der Hobbybrauer selbst errechnen, wobei Mengen, die vor Ende der Hauptgärung "untergegangen", bzw. verlustig gegangen sind, nicht in Betracht kommen.



Bringt der Haus- und Hobbybrauer sein Bier also in den Verkehr (durch gewerblichen oder nichtgewerblichen Ausschank an Dritte), fußt automatisch das Lebensmittelrecht, an dessen Richtlinien sich der Hausbrauer tunlichst orientieren und halten muß.

Für mehr Details bieten wir nachstehend verschiedene Links an:

Biersteuerrecht
Hauptzollämter
Biersteuererklärung(pdf)
Biersteueranmeldung
Biersteuersätze

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